Erbschaftssteuerrechner

Ihr persönlicher Rechner2go Erbschaftssteuerrechner

Berechnen Sie Ihre Erbschaftssteuer mittels Erbschaftssteuerrechner


Mit unserem Rechner2go Erbschaftssteuerrechner können Sie in kürzester Zeit Ihre Erbschaftsssteuer berechnen, und das komfortabel, unkompliziert und gemäß des neuen Erbschaftssteuergesetzes. Wenn ein angehöriger stirbt, dann stellt dies eine schlimme Ausnahmesituation im Leben eines Menschen dar. Je nachdem in welchem Verwandschaftsverhältnis dieser Angehörige zu einem selbst stand kann sich der Schmerz und das Leid dementsprechend verfielfachen. Meistens hat der verstorbene etwas zu vererben und so müssen sich die Angehörigen oftmals mit kompliziertem Papierkram rund um das Erbe herumschlagen. Um Ihnen dies leichter zu gestalten wurde der Erbschaftssteuerrechner ins Leben gerufen.

Was genau ist der Rechner2go Erbschaftssteuerrechner eigentlich?

Auf unserer Seite Erbschaftssteuerrechner finden Sie einen Erbschaftssteuerrechner, welcher von Anwalt.de gestellt wird. Wir bitten Sie nach Benutzung des Erbschaftssteuerrechner auf unsere Seite zurückzukehren, und sich ausgiebig in unserem Erbschaftssteuerratgeber über das Thema Erbschaftssteuer zu informieren. Den Ratgeber zum Thema Erbschaftssteuer finden Sie unter dem Rechner. Des weiteren können Sie sich auf unseren anderen Seiten viele weitere relevante Webrechner und einen jeweils themenbezogenen Ratgeber finden.


Was muss in den Erbschaftssteuerrechner eingegeben werden?

Auf unserer Seite müssen Sie lediglich das verhältnis zum Verstorbenen sowie den Wert des Erbe eingeben. Im Anschluss werden Sie zum Erbschaftssteuerrechner von Anwalt.de weitergeleitet. Dort gilt für Sie dann folgendes: Zunächst muss das Verhältnis zum Verstorbenen in den Erbschaftssteuerrechner eingegeben werden. Im Anschluss darauf muss der Wert der erworbenen Erbschaft in den Erbschaftssteuerrechner eingegeben und jeweils in Betriebsvermögen und/oder Privatvermögen untergliedert werden. Falls eine Immobilie erworben wurde muss in das  Feld „Immobilien“ jeweils eingegeben werden ob die Immobilie selbst genutzt, oder vermietet wird.


Der Erbschaftssteuerrechner gemäß neuem Erbschaftssteuergesetz

Am 01.01.2009 ist ein neues Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten durch welches Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers steuerlich wie entfernte Verwandte behandelt wurden.  Im Anschluss an dieses Gesetz welches die Lage für Erben deutlich verschlechtert hat, wurde dieses durch das ab 31.12.2009 geltende Wachstumsbeschleunigungsgesetz aufgehoben und die steuerliche Belastung oben genannter Erben gesenkt. Im  Jahre 2014  wurden die im Moment noch  geltenden Vergünstigungen im Betracht auf die  Erbschaftssteuer  für die Übertragung von Betriebsvermögen als verfassungswidrig erklärt. Nun liegt es in der Pflicht des Gesetzgebers spätestens bis zum 30.Juni.2016 einen neuen Gesetzentwurf für das Erbschaftsteuergesetz vorzulegen. Bis zu diese Reform rechtsgültig ist berücksichtigt der Erbschaftssteuerrechner noch die aktuell gültige Gesetzeslage und wird im Anschluss darauf aktualisiert.

Unser Erbschaftssteuerrechner klärt Sie auf:
Rechner2go ist Ratgeber und Rechner zugleich

Bei der Versteuerung zählt der  Verwandtschaftsgrad zum Verrstorbenen 
Je enger die Verwandtschaft zum Erben, desto weniger Erbschaftssteuer fällt in der Regel an. Wie das Ganze von Statten geht, und im Einzelnen bewertet und berechnet wird, 


Der Erbschaftssteuerrechner und der Erbschaftssteuer Freibetrag

Die Steuerklassen sowie der Erbschaftssteuer Freibetrag, oder auch genannt persönlicher Freibetrag richten sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Insgesamt gibt es drei Steuerklassen welche natürlich auch der Erbschaftssteuerrechner berücksichtigt. 

Steuerklasse I im Erbschaftssteurrechner:
In diese Steuerklasse fallen nahe Verwandte wie Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Stief-und Adoptivkinder sowie Eltern und Großeltern des verstorbenen Menschen.

Steuerklasse II im Erbschaftssteuerrechner: In diese Steuerklasse fallen Geschwister, Kinder von Geschwistern, Schwiegerkinder sowie Stiefeltern der verstorbenen Person.

Steuerklasse III im Erbschaftssteuerrechner: Dieser Klasse gehören alle Erben an die nicht mit dem verstorbenen verwandt sind. 

Wie Sie sehen können existieren hier je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Erben zur verstorbenen Person stehen, auch verschieden hohe Erbschaftssteuer Freibeträge. In der Regel führt so  ein höherer Verwandtschaftsgrad gleichzeitig zu einem höheren Erbschaftssteuer Freibetrag sowie zu einer günstigeren Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer. So werden zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen! Den höchsten Erbschaftssteuer Freibetrag (500.000,00€ Stand Juni 2016) besitzen Ehepartner sowie Lebenspartner. Ein Recht auf einen Freibetrag von 400.000,00 € genießen Kinder, Enkel (wenn deren Eltern, d.h die Kinder des verstorbenen, ebenfalls verstorben sind), Stiefkinder sowie Adoptivkinder.

Enkel, deren Eltern noch leben, haben einen Erbschaftssteuer Freibetrag in Höhe von 200.000,00 €. Für Urenkel, Eltern und Großeltern der verstorbenen Person gilt ein Erbschaftssteuer Freibetrag von 100.000 ,00 €. Alle verbleibenden  Erben erhalten nur einen pauschalen Freibetrag in Höhe von  20.000,00 €, nicht gerade viel im Hinblick auf die restlichen verbleibenden Erbschaftssteuer Freibeträge. Die jeweilige Höhe des zu entrichtenden Steuersatzes bei der Erbschaftssteuer ist grundsätzlich vom Wert der Erbschaft nach Abzug aller Erbschaftssteuer Freibeträge abhängig, und beträgt in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent sowie in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent. 


Der Erbschaftssteuerrechner und der Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich zum  persönlichen Erbschaftssteuerfreibetrag wird glücklicherweise auch noch der ein so genannter Versorgungsfreibetrag vom Erbschaftswert abgezogen, und minimiert so Ihre Steuerlast. Im Anschluss darauf erfolgt nun die Berechnung der  tatsächlich zu zahlenden Erbschaftsteuer. Der Versorgungsfreibetrag soll nach dem Tod des Ehepartners bzw. Lebenspartners oder eines Elternteils dazu dienen, dass die Versorgung der hinterbliebenen Erben abgesichert wird. Für Ehepartner und  Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000,00 €. Für hinterbliebene Kinder wird der Versorgungsfreibetrag am jeweiligen Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Erbfall bemessenn. So erhalten hinterbliebene Kinder bis zum Alter von 5 Jahren stehen 52.000,00 € zu. Bei  Kindern von über 5 und bis 10 Jahren sind es nur noch 41.000,00 € über 10 und bis 15 Jahren 30.700,00€  über 15 und bis 20 Jahren 20.500,00€ und von über 20 bis 27 Jahren 10.300,00€. 

Der Erbschaftssteuerrechner muss den gesamten Erbwert beachten

Zum gesamten Erbschaftswert zählen drei wesentliche Kernbereiche:

Kernbereich 1 im Erbschaftssteuerrechner: das Betriebsvermögen des verstorbenen
Kernbereich 2 im Erbschaftssteuerrechner: das Privatvermögen des verstorbenen
Kernbereich 3 im Erbschaftssteuerrechner: Das Immobilienvermögen bzw. die Immobilie des Verstorbenen



Berücksichtigung des  Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrechner

Es existieren sehr viele steuerliche Vergünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen welcher durch eine Erbschaft erfolgt. Z.B kann das betriebliche Vermögen zum Teil von  Erbschaftsteuer befreit sein. Da diese Befreiung vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt wurde muss  der Gesetzgeber bis 30.06.2016 einen neuen Gesetzentwurf für das Erbschaftsteuergesetz vorlegen.Bis zu diesem Termin gelten im Erbschaftssteuerrechner noch alle  alten Regeln für die Besteuerung des Betriebsvermögens, danach erfolgt eine Anpassung des Erbschaftssteuerrechners an die neuesten gesetzlichen Regelungen.


Berücksichtigung des Privatvermögens im Erbschaftssteuerrechner

Zum Privatvermögen des verstorbenen zählt Bargeld , Bankguthaben sowie Wertpapiere. Selbst Sachgüter, Autos, Schmuck, Möbel und Co. gehören zum Privatvermögen. Der Wert dieser Sachgüter wird mit nach dem Tod des Besitzers geschätzt.Lediglich für  Hausrat gilt eine gewisse Sonderregelung. Für Erben der Steuerklasse I geerbter Hausrat bis zu einem Wert von 41.000,00 € Euro ist immer steuerfrei, für Erben der Steuerklassen II und III wird hier ein Steuerfreibetrag von 12.000,00 € angesetzt. Schulden des verstorbenen können vom Wert des geerbten Privatvermögens abgezogen werden. Auch Bestattungskosten , Kosten für das Grabdenkmal , Kosten für Grabpflege, und andere Kosten, welche bei der Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen können vom Privatvermögen subtrahiert werden.

Berücksichtigung von Immobilien im Erbschaftssteuerrechner

Wenn Immobilien zum Erbe gehören, dann existieren auch für diese Fälle spezielle Regelungen. Seitens der Erbschaftssteuer, welche natürlich auch im Erbschaftssteuerrechner berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist die Erbschaftssteuer immer auf den derzeitigen Verkehrswert der zu bezahlen. Es gibt jedoch  Unterschiede, ob die Immobilie selbst bewohnt  oder ob sie  vermietet ist. Eine geerbte Immobilie welche vom Ehegatten oder dem Lebenspartner selbst bewohnt wird ist von der Erbschaftssteuer befreit, jedoch  unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder Lebenspartner die Immobilie selbst für mindestens zehn Jahre bewohnt. 

Zudem  muss der verstorbene  diese Immobilie selbst bis zu seinem Tod bewohnt haben oder aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sein dort zu wohnen. 
Natürlich gilt die Steuerbefreiung auch für  Kinder gilt die wenn die Immobilie für mindestens zehn Jahre von den Kindern selbst bewohnt wird. Jedoch nur bis zu einer Wohnfläche
von 200 m². Wenn die  Wohnfläche größer ist, dann muss der Verkehrswert der Immobilie ermittelt werden und für die darüber hinausgehenden Quadratmeter gilt es diese anteilig zu
versteuern. Bei Immobilien welche vermietet sind, gilt eine Steuerbefreiung von 10 Prozent des Verkehrswertes. Alle sonstigen erworbenen  Immobilien müssen bei der Erbschaftsteuer voll versteuert werden.

Wir hoffen dass wir Sie heut im Rahmen unseres Erbschaftssteuerrechner und Ratgeber zum Thema Erbschaftssteuer umfassend informieren konnten und wünschen Ihnen viel Glück bei Ihrem Erbe.